Das Kulturförderungsgesetz und die Kulturbotschaft treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Art. 9: Massnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes
1. Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Erhaltung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Projektkosten.
2. Für Sammlungen und Netzwerke kann der Bund auch Finanzhilfen an die Betriebskosten leisten.
Anhang: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
4. BG vom 16. Dezember 2005(15) über die Ausrichtung von Finanzhilfen an Memoriav