Gegenstand der RTVV-Teilrevision sind insbesondere die Einzelheiten zum Systemwechsel von der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen zur allgemeinen Haushalt- und Unternehmensabgabe. Sie regelt unter anderem die befristete Abmeldemöglichkeit für Haushalte ohne Empfangsgeräte („Opting out“), den Abschluss des heutigen Empfangsgebührensystems und die Vorbereitungsarbeiten für die künftige allgemeine Abgabe. Zudem werden u.a. die Einzelheiten zur Verwendung des Überschusses nicht auszahlbarer Empfangsgebühren zu Gunsten der Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden sowie der Digitalisierung der Produktion und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen geregelt. Ebenso enthält die RTVV Ausführungsbestimmungen zur Technologieförderung, zur Untertitelung der Nachrichtensendungen des Regionalfernsehens und zum Rundfunkarchiv. Zur Bakom-Medienmitteilung / Zu den Anhörungsunterlagen
Radio- und Fernseharchive sind wohl die wichtigsten Gedächtnisinstitutionen unserer Zeit – die Museen des 20. und 21. Jahrhunderts. Sie sind aber mehr als ein Speicher; sie sind Gedächtnis- und Erinnerungsorte, die – im Sinne von Maurice Halbwachs sowie Jan und Aleida Assmann – Historisches in die Gegenwart bringen und damit das kulturelle Erinnern massgeblich prägen. Audiovisuelle Dokumente erlauben uns eine interaktive und emotionalisierende Reise in die Vergangenheit; denn die Erinnerung via audiovisuelle Dokumente ist eng mit unserer persönlichen Erinnerung verknüpft. Auch der Bundesrat anerkennt im Entwurf zur Kulturbotschaft 2016-2020 die wichtige Bedeutung der Rundfunkarchive: “Die Archive der schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter sind wichtige Stützpfeiler des audiovisuellen Erbes der Schweiz.” Die Finanzierung der Erhaltung von Programmen darf gemäss Art. 21 Abs. 3 i.V. mit Art. 68a revidiertes RTVG neu aus der “Abgabe für Radio und Fernsehen” – also aus den Gebührengeldern – finanziert werden.