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 2.4 Videosammlungen

2.4 Videosammlungen

Spezialfall: Kunstvideosammlungen

Im Bereich der bildenden Kunst haben wir vergleichsweise kleine Bestände, die aber sehr heterogen zusammengesetzt sind. In 60 Schweizer Sammlungen sind insgesamt rund 9000 Titel verzeichnet. Ein pauschaler Transferauftrag oder gar ein Massentransfer, wie er für bestimmte Archivbestände unumgänglich ist, wird ihrem Charakter keinesfalls gerecht. Wir haben es in jedem einzelnen Fall mit einem Werk zu tun, dessen Integrität, aber auch dessen Erscheinungsform zu schützen ist, auch wenn diese nicht explizit festgehalten wurde, weil sich zur Zeit der Entstehung die Frage noch nicht gestellt hat.

Der Transfer einer Kunstvideosammlung ist juristisch und kuratorisch zu begleiten: Wir haben zum einen die alten Kaufverträge, welche manchmal die Klausel «life of the tape» beinhalten und welche jegliche Kopie untersagten, und wir haben zum anderen das teilweise Nebeneinander von Archivkopie und oftmals später angefertigter Ausstellungskopie, deren aktuelle Abspielqualität gegeneinander abzuwägen ist. Wir haben im Weiteren Werke internationaler Geltung und Provenienz, welche in zahlreichen ausländischen Sammlungen auch vorhanden sind, neben schweizerischen Werken, deren Verbreitung oft nicht über die Landesgrenzen reicht.

Kunstvideobänder sind hinsichtlich ihres Status der Vervielfältigung der ebenfalls in mehreren bis vielen Exemplaren gesammelten und ausgestellten Druckgrafik in- oder ausländischer Provenienz entfernt vergleichbar – bei aller technischen Differenz. Nicht selten existieren aber von einem Band nur noch ein oder zwei Kopien, die zudem restaurierungsbedürftig sind.

Aus dieser Sachlage und dem Grundsatz «preservation and access» ist eine Erhaltungspflicht in unserem Land auch für Bänder internationaler Herkunft abzuleiten. Ihre Wiederbeschaffbarkeit auf dem Kunstmarkt ist mit dem bereits erfolgenden Generationenwechsel der Kunstschaffenden und des ihnen verbundenen Kunsthandels keinesfalls auf längere Zeit garantiert. Hat bisher die Klausel «life of the tape» den Handlungsspielraum begrenzt, so wird nun innerhalb des nächsten Jahrzehnts der Faktor «life of the artist» diese Perspektive radikal umzudrehen beginnen. Es gibt keinen verbindlichen Usus, wer für die Erhaltung der Master zuständig ist, ob Künstler, Galerie oder Museum.

Technischrestauratorische, kuratorische und kunstwissenschaftliche Standards, welche die dringend zu beantwortenden Fragen der Formatwahl (verlustbehaftete Kompression!), der allenfalls notwendigen Bearbeitung und der diese Massnahmen begleitenden Dokumentationen verbindlich festlegen, sind auch im internationalen Rahmen kaum gesetzt. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind vorerst grundsätzlich alle Bänder weiterhin archivgerecht zu lagern, auch wenn sie vermeintlich erfolgreich übertragen wurden. Weil das restauratorische Knowhow, aber auch die Videoformate (HDTV!) noch in Entwicklung begriffen sind, muss die Rückkehr zu den ältesten Quellen weiterhin möglich bleiben.

Letzte Anpassung: Februar 2022


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